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  Für eine verpflichtende Beratung im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens sind aus 
  fachlicher Sicht folgende Informationen für das Gericht möglicherweise hilfreich:
 
 
   
   
 
 
   
   
 
 
   
   
 
  
  
  
 
 
  Im
  Februar
  2013
  ist
  das
  „ 
 
  Neue 
 
  Kindschafts- 
 
  und 
 
  Namensrechts-Änderungsgesetz 
 
  “ 
 
  in
  Kraft
  getreten.
  In 
  dieser
  Gesetzesänderung
  wurden
  aber
  keine
  
  deklariert.
  Deshalb
  war
  es
  notwendig,
  Qualifikations-
  und 
  Ausbildungsprofil für Beraterinnen und Berater nachträglich zu erstellen.
  Im
  Auftrag
  des
  Bundesministeriums
  für
  Familie
  und
  Jugend
  und
  in
  Kooperation
  mit
  dem
  Bundes-
  ministerium
  für
  Justiz
  wurden
  in
  einem
  wissenschaftlich
  begleiteten
  Prozess
  die
  notwendigen 
  Qualitätsstandards 
 
   von einer multidisziplinären Expert/innenkommission erarbeitet.
  In
  einem
  aufwändigen
  Auswahlverfahren
  wurden
  die
  Kompetenzen
  und
  Fachkenntnisse
  aller 
  Bewerberinnen
  und
  Bewerber
  geprüft.
  Von
  September
  2016
  bis
  März
  2017
  wurden
  alle
  Personen
  zu 
  einem
  Hearing
  eingeladen,
  aus
  denen
  sich
  die
  Liste
  der
  anerkannten
  Beraterinnen
  und
  Berater 
  zusammenstellt. 
   
  
 
  Alle
  Expertinnen
  und
  Experten
  sind
  in
  einer
  Liste
  des
  Bundesministerium 
  für Familie und Jugend für die Beratung nach § 107 AußStrG angeführt.
 
  
   
 
  der
  erste
  Schritt
  in
  Richtung
  Beratung
  bedeutet,
  dass
  Eltern
  sich
  einigen
  müssen,
  wer
  den
  Kontakt
  zum 
  Erziehungsberater
  herstellt.
  Eine
  sinnvolle
  Vorgehensweise
  wäre,
  dies
  auch
  gleich
  in
  der
  Verhandlung 
  festzulegen.
   
  die
  Elternberatung
  sollte
  unbedingt
  bei
  ein
  und
  derselben
  Beraterin/ein
  und
  demselben
  Berater
  
  beginnen. 
  In
  der
  Regel
  findet
  das
  Erstgespräch
  mit
  beiden
  Elternteilen
  statt.
  Weitere 
  Termine
  werden
  mit 
  Absprache
  der 
  Eltern individuell angelegt. Es kann auch sinnvoll sein, den Eltern Einzelstunden anzubieten.
  um
  dem
  Beratungsprozess
  eine
  Chance
  zu
  geben,
  wäre
  es
  sehr
  hilfreich,
  dass
  die
  Richterin/der
  Richter
  mit 
  den
  Eltern
  besprechen,
  keine 
  Anträge
  vor
  Gericht
  während
  der
  laufenden
  Elternberatung
  einzubringen.
  Wenn 
  in
  einem
  Pflegschaftsverfahren
  das
  „
  Innehalten
  des
  Verfahrens
  gemäß
  §
  29
  AußStrG
  “
  
  angewendet 
  werden
  kann,
  ist
  dies
  für
  Eltern
  meist
  eine
  positive
  und
  hilfreiche
  Entlastung
  und
  fördert
  den 
  Beratungsprozess wesentlich.  
  damit
  Eltern
  nachhaltige
  Veränderungen
  ihrer
  elterlichen
  Haltungen
  ausprobieren
  können,
  bedarf
  es
  in
  der 
  Regel
  eines
  Beratungsprozesses,
  der
  sich
  über
  eine
  gewisse
  zeitliche
  Dauer
  erstreckt.
  Empfohlen
  wird
  die 
  Anordnung von 
  mindestens 10 Einheiten
   (jeweils 50 min) in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten.
  aus
  fachlicher
  Sicht
  ist
  die
  Einbeziehung
  der
  Kinder
  in
  die
  Beratungsarbeit
  eine
  zusätzlichdreie
  Belastung
  für 
  das
  Kind
  und
  wird
  nur
  unter
  ganz
  bestimmten
  Situationen
  in
  Erwägung
  gezogen
  und
  selbstverständlich 
  vorher
  mit
  den
  Eltern
  besprochen.
  Ein
  Kind
  wird
  nur
  dann
  in
  die
  Beratung
  einbezogen,
  wenn
  es
  das
  möchte 
  und weder eine große Ängstigung noch eine Überforderung zu befürchten ist.
  die
  Einbeziehung
  des
  Kindes
  in
  die
  Beratung
  –
  wenn
  überhaupt
  –
  sollte
  nur
  einen
  kleinen 
  Teil
  der
  Beratungs-
  stunden
  in 
  Anspruch
  nehmen.
  Die
  Standards
  empfehlen
  bei
  10
  Einheiten
  mit
  den
  Eltern
  nur
  1
  Einheit
  mit
  dem 
  Kind.
 
 
 
  Praxis für Psychotherapie und 
  psychoanalytisch-pädagogische Erziehungsberatung
 
 
 
  