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OBSORGE Können sich die Eltern im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nicht über die Obsorge einigen, dann entscheidet das Gericht. Das Gericht hat jetzt die Möglichkeit, sofern es dem Kindeswohl entspricht, die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung (Abkühlungsphase) anzu- ordnen. Dabei bleibt die bisherige Obsorgeregelung für bis zu 6 Monate vorerst aufrecht. Details des Kontaktrechts, Erziehung des Kindes und Unterhaltsleistung werden zwischen den Eltern geregelt oder bei Uneinigkeit vom Gericht festgelegt. Nach Ablauf der 6 Monate entscheidet das Gericht endgültig über die Frage der Obsorge. Das Gericht kann einem Elternteil alleine die Obsorge zusprechen oder auch die Eltern mit einer geteilten Obsorge betrauen. Bei familiären Gewalteskalationen darf vom Gericht die Abkühlungsphase nicht angeordnet werden! VÄTER HABEN EIN ANTRAGSRECHT Neu ist auch, dass unverheiratete Väter bei Gericht einen Antrag auf geteilte oder alleinige Obsorge stellen können. Auch hier kann vom Gericht eine Abkühlungs- phase angeordnet werden. Das Gericht entscheidet für 6 Monate über eine vorläufige Lösung. WEITERE MÖGLICHE GERICHTSMASSNAHMEN Im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens kann das Gericht eine verpflichtende Erziehungsberatung nach § 107 AußStG anordnen. Den Eltern kann eine vor- gegebene Stundenanzahl für eine gemeinsame Erziehungsberatung vorge- schrieben werden. Die Beratung muss von den Eltern schriftlich nachgewiesen werden. Auch hat das Gericht die Möglichkeit betroffene Kinder im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens zu unterstützen. Nach § 104 AußStG kann ein Kinderbeistand v om Gericht bestellt werden. Ein Kinderbeistand vertritt die persönlichen Interessen des Kindes. Eltern haben die Möglichkeit einen Kinderbeistand bei Gericht auch anzuregen. Ein neue Erweiterung für das Gericht ist die Familien- und Jugendgerichtshilfe . Eine mit Psychologinnen/Psychologen, Pädagoginnen/Pädagogen und Sozial- arbeiterinnen/ Sozialarbeiter besetzte Stelle steht der Richterin/dem Richter in kindschaftsrechtlichen Verfahren als Unterstützung zu Verfügung. Die Familien- und Jugendgerichtshilfe unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen, der Anbahnung einer gütlichen Einigung und der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte und erstattet dem Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung Bericht. FJGH Informationsfolder FJGH Kontaktdaten 2022 KINDESWOHL Das Kindeswohl ist ein leitender Grundsatz im Pflegschaftsverfahren. Die Kindeswohlkriterien wurden im § 138 AußStG in mehreren Punkten erläutert. Eltern haben demnach die Verantwortung für:
Begriff “Außerstreitgesetz” Im Außerstreitverfahren wird, wie im Zivil-prozess, über privatrechtliche Ansprüche entschieden. Allerdings geht es nicht um die üblichen Streitfälle.  Das Außerstreitverfahren ist flexibler und weniger förmlich als das strittige Ver-fahren. Es eignet sich daher besser für bestimmte, im Außerstreitgesetz aus-drücklich vorgesehene Angelegenheiten, wie z.B.:  Adoptionen, Verlassenschaftsverfahren, einvernehmliche Scheidungen, Unter-haltsverfahren, Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern etc. Kindeswohlgefährdung Das Gericht ist verpflichtet, die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Ver-fügungen zu treffen, wenn Eltern durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährden.  Es darf die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zu-stimmungsrechte, entziehen (§ 176 ABGB). Neues Familienrecht 2013
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Am 01.02.2013 trat das neue Kindschafts- und Namens- rechts - Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013) in Kraft. Im Wesentlichen wurden Neuerungen im Bereichen der Obsorge, des Kontaktrechts und des Namenrechts gestaltet. Aus dem Kindschaftsverhältnis ergeben sich Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt. Wichtige und interessante Details sollen hier kurz erörtert werden:
1 . die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; 2 . die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern; 3 . die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; 4 . die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung; 5 . die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte; 6 . die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; 7 . die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen; 8 . verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen; 9 . die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes; 1 0 . die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie; 1 1 . die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.
Praxis für Psychotherapie und psychoanalytisch-pädagogische Erziehungsberatung